Schutz vor Beleidigungen in sozialen Medien: Facebook, Instagram, Twitter

von Christian A. Meyer
1. Verhaltensregeln

Leider halten sich im Alltag nicht immer alle Benutzer an die Spielregeln in sozialen Netzen. Vielleicht weil sie sich nicht immer namentlich identifizieren und meist nur eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für ein Konto nennen.

Das Gesetz gilt für Plattformbetreiber und Nutzer, obwohl Meta und Facebook regelmässig lange Texte veröffentlichen, was man tun darf und was man lassen soll. Das geht manchmal vergessen.

Was können Sie dagegen tun, dass jemand Sie auf sozialen Plattformen beleidigt? Oft entdeckt man zufällig ein falsches, dem eigenen sehr ähnliches Profil oder in einem fremden Profil oder Konto werden Ihre Produkte oder Dienstleistungen verunglimpft oder herabgesetzt. Haben Sie auch schon die Kontrolle über Ihr eigenes erfolgreiches Instagram-Profil verloren? Andere erstellen ein Profil oder Konto, das dem Original zum Verwechseln ähnlich ist oder Ihr Name wird bereits von Unbekannten zu Ihrem Nachteil benützt (Name-Squatting) oder Dritte wollen Ihren Erfolg auf Instagram für eigene Zwecke missbrauchen.

2. Verstoss gegen Gesetz und Benutzerregeln

Eine Vielzahl von rechtlichen Grundlagen sind bei der Beurteilung eines Verstosses zu berücksichtigen: Persönlichkeitsrecht, Lauterkeitsrecht oder Strafrecht neben den Pflichten der Nutzer die die Plattformbetreiber vorgeben. Dabei sind Worte, Gesten und Bilder in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und gemäss jeder Schutznorm auf ihren Unrechtsgehalt hin zu überprüfen. Diese Analyse ist nicht immer einfach.

3. Vermuteter Urheber, Verletzter

Der Verunglimpfte hat meist einen Verdacht, wer Urheber einer Beleidigung, einer üblen Nachrede oder einer anderweitigen Herabsetzung sein könnte, etwa auf Facebook. Dann sollte er den Verletzer kontaktieren und Ihn mit dem Verdacht konfrontieren.

Der Verletzer untersteht dem Gesetz. Zur Einhaltung des Gesetzes können Polizei und Richter angerufen werden. Es drohen Strafe und Schadenersatzpflicht neben Verfahrenskosten. Das hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt (Pressemeldung vom 10. März 2022). Falls die Konfrontation nicht sofort hilft, braucht man Zeit.

4. Direkte Korrektur via Plattformbetreiber

Weiss man nicht, wer dahinter steht, kann man Meta für die Plattformen Facebook oder Instagram und Twitter International für die Plattform Twitter kontaktieren. Auf deren Webseiten sind verschiedene Korrekturinstrumente beschrieben, abhängig vom konkreten Verstoss: Aufforderung zur Entfernung einer einzelnen Aussage oder Darstellung, Ausblendung, Begrenzung der Sichtbarkeit, Beschränkung der Kommunikation unter Nutzern, Verifizierung des Konto-Besitzers und schliesslich die Sperrung oder Löschung eines Kontos. Dagegen darf der Verletzter wiederum einsprechen.

5. Strafbehörden und Zivilgerichte

Neben der Korrektur via Plattformbetreiber soll man durchaus auch die Strafbehörden auf eine Ehrverletzung oder unlautere Aussagen und Darstellungen hinweisen, grade weil Strafanträge rasch verwirkt sind.

Im Zivilprozess mit dem Geschädigten als Kläger und dem Medienunternehmen und/oder dem preiszugebenden Verletzer auf der Gegenseite kann man vom Richter Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Ob eine Gegendarstellung mediengerecht möglich ist, hängt vom konkreten Fall ab. Das Bundesgericht hat zumindest in jüngeren Leitentscheiden festgehalten, dass soziale Medien-Betreiber wie Meta unter den Medienbegriff des Strafrechts fallen können.

6. Anwaltliche Beurteilung

Stört Sie persönlich oder Ihre Firma eine Darstellung oder Aussage in einem sozialen Medium, helfen wir Ihnen gerne.

Tatsachenbehauptungen sind von Wertschätzungen zu trennen. Jene können richtig oder falsch sein. Diese können vom Durchschnitt der Bevölkerung positiv, negativ oder neutral wahrgenommen werden. Davon hängt ab, ob eine Aussage oder Darstellung geeignet ist, Sie zu verunglimpfen oder Ihre Produkte und Leistungen unnötig herabzusetzen. Sachlich zulässige Kritik oder Parodien von einer verletzenden Äusserung abzugrenzen bleibt anspruchsvoll.

7. Handlungsvarianten auf eine Blick
  1. In schnellebiger Zeit mag man zunächst abwarten. Das Geschwätz von gestern ist morgen vergessen.
  2. Man soll weitere Zitate sammeln und dokumentieren und einschreiten, sobald eine gewisse Schwere der Verletzung gegeben ist.
  3. Ist der Verletzer bekannt, soll er direkt aufgefordert werden, die spezifische Aussage oder Darstellungen zu korrigieren oder zu beseitigen.
  4. Der Medienbetreiber ist gemäss seinem angebotenen Prozess auf die Verunglimpfung hinzuweisen.
  5. Die regelmässige Pflege des eigenen oder das Gestalten eines neuen Kontos mit korrekten Aussagen und Darstellungen verschafft meist Kredit. Das ist einer Gegendarstellung des Zivilrichters nicht unähnlich.
  6. Der Gang zum Richter oder den Strafbehörden ist zu prüfen, falls der Verletzer oder der Plattformbetreiber nicht reagieren.
  7. Ein Anwaltsbrief an die verantwortliche Geschäftsleitung der Plattformbetreiber kann in schweren Fällen Abhilfe schaffen.

Um keine Ansprüche zu verwirken sollte man nicht zu lange warten mit der Reaktion auf Verunglimpfungen in sozialen Medien.

Wir finden die Lösung und verschaffen Ihnen Ihr Recht.

Dr. Christian Alexander Meyer ist seit mehr als 35 Jahren Spezialist für Vertriebs-, Agentur- und Kartellrecht und damit verknüpfte Lösungen. Werbung und Kommunikation in sozialen Medien gehören zum Alltag.