Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unvollständiger Deklaration

von Dr. oec. publ. Brigitte Bircher

Personen mit Wohnsitz im Inland haben nur Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie die betreffenden Vermögenswerte bzw. –erträge in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert haben. Damit ist der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn solche Positionen versehentlich nicht deklariert worden sind.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. März 2018 beschlossen, dass eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch dann möglich sein soll, wenn Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden und hat eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet.

Die Vorlage beabsichtigt die Beschränkung einer Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf jene Fälle, die als versuchte Steuerhinterziehung qualifizieren. Damit soll der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration verrechnungssteuerbelasteter Leistungen in der Steuererklärung unter gewissen Voraussetzungen weiterbestehen.

Die beantragte Neuregelung soll dazu führen, dass bei einer fahrlässigen Nichtdeklaration verrechnungssteuerbelasteter Erträge auch nach einer Intervention der Steuerbehörde oder bei Aufrechnung durch die Steuerbehörde aus eigener Feststellung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgen kann, wenn die Nichtdeklaration nicht vorsätzlich unterblieben ist und die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Einsprachefrist im Veranlagungsverfahren erfolgt. Fahrlässig handelt gemäss Bundesgerichtspraxis (Urteil 2A.299/2004), „… wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Betreffende die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.“

Das Inkrafttreten der Neuregelung wird durch den Bundesrat bestimmt. Es ist davon auszugehen, dass dies frühestens per 1. Januar 2019 der Fall ist und voraussetzt, dass die Revision in der Herbstsession 2018 vom Parlament verabschiedet wird und gegen die Gesetzesänderung nicht das Referendum ergriffen wird.