Nicht jede eingetragene Marke ist auch geschützt

von Dr. iur. HSG Christian Alexander Meyer, Rechts- und Markenanwalt

Ihr Markenschutz ist uns wichtig. Aufgepasst, nicht jede beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingetragene Marke ist auch geschützt. Dazu zwei Beispiele:

Swiss Military gehört der Armee

Das Bundesveraltungsgericht hat am 22. Januar 2018 in einem Widerspruchsverfahren entschieden, dass der Schutzumfang der Marke „Swiss Military“ eines Uhrenherstellers für Schweizer Uhren aus dem Jahre 1995 unter Berücksichtigung des Wappenschutzgesetzes der neueren gleichlautende Marke „Swiss Military“ der armasuisse nicht entgegengehalten werden kann. Einzig die Schweizerische Eidgenossenschaft beziehungsweise das Bundesamt für Rüstung armasuisse sei wegen des Wappenschutzgesetzes berechtigt, das Zeichen „Swiss Military“ zu benutzen. Damit war die Nutzung der gleichen Marke durch den Uhrenhersteller gemäss Wappenschutzgesetz verboten.

Dritte geniessen keinen Schutz

Wenn die Wortmarke „Swiss Military“ des Uhrenherstellers ausschliesslich aus einem Zeichen besteht, welches er aufgrund des Wappenschutzgesetzes nicht benützen dürfte, fehlt der Wortmarke „Swiss Military“ des Uhrenherstellers jedes Zeichen oder Bild, an welchen eine Kennzeichenkraft anknüpfen könnte. Damit fehlt der Marke des Uhrenherstellers aber jeder Schutzumfang und damit auch der durchsetzbare Abwehranspruch gegen die Neueintragung der armasuisse.

Rechtswidrige Zeichen nicht heilbar

Der Uhrenhersteller durfte auch nicht darauf vertrauen, dass das Institut die Marke ja 1995 geprüft habe und seine Marke deshalb auch Dritten gegnüber jederzeit durchsetzbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass ein derart begründetes Vertrauen alleine schon dadurch nicht gerechtfertigt ist, als das Markenschutzgesetz selber vorsieht, dass eine Marke einer dynamischen Beurteilung unterworfen ist und jederzeit durch den Zivilrichter gelöscht werden kann. Die Rechtswiderigkeit eines Zeichnes kann nicht nachträglich geheilt werden.

Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs mangels Beweis

Jede eingetragene Marke muss innert fünf Jahren seit unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens marknemässig für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ernsthaft gebraucht werden. Bisher konnten nicht gebrauchte Marken durch den Zivilrichter nichtig erklärt werden oder das Institut prüfte den Nichtgebrauch im Widerspruchsverfahren auf substantiierte Behauptung hin. Seit 2017 kann neu jede Person beim Institut einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen.

Unser Rat

Jeder Markeninhaber ist gut beraten, seine Marken regemässig nachweisbar zu gebrauchen. Gebrauchsbelege sind etwa Werbeunterlagen und Rechnungen dafür, Lieferscheine oder Verkaufsbelege. Fehlen solche aus den letzten fünf Jahren gänzlich, droht die Löschung der Marke.

Christian Alexander Meyer berät Sie gerne bei der Gestaltung, Eintragung und Verteidigung Ihrer Markenrechte unter Einbezug der Vertriebsstrategie auf allen Stufen und beim Onlinevertrieb.