Wer kennt sie nicht: Die Angst, ungerechtfertigt betrieben zu werden. Viele Personen in der Schweiz lassen es bei einer strittigen Forderungen nicht aufs Äusserste ankommen und zahlen lieber, als sich betreiben zu lassen. Eine im Betreibungsregister vermerkte Betreibung kann sich aber negativ auf die Suche nach einer neuen Wohnung oder auf dem Stellenmarkt auswirken.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 das Gesetz angepasst (Art. 8a Abs. 3 Bst d SchKG). Damit können schikanöse Betreibungen zwar nicht verhindert werden. Aber der Schuldner kann sicherstellen, dass solche Betreibungen nicht mehr im Betreibungsregisterauszug erscheinen.
Voraussetzung für diese Einschränkung des Einsichtsrechts Dritter ist, dass die betriebene Person drei Monate nach der Betreibung beim betreffenden Betreibungsamt ein Gesuch um Erlass eines Mitteilungsverbots stellt (wir empfehlen, dieses Gesuch schriftlich zu stellen). Betreibungsämter werden in diesem Fall Dritten keine Auskunft über diese Betreibung erteilen. Dies gilt aber nicht, wenn der betreibende Gläubiger innert einer vom Betreibungsamt gesetzten Frist den Nachweis erbringen kann, dass er das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat oder die Betreibung fortgesetzt wird.
Patrick O’Neill
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72153.html
https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/weisungen/weisung-5-d.pdf