Aus Anlass eines kantonalen, vom Bundesgericht bestätigten Gerichtsentscheids untersucht der Verfasser Zweck und Inhalt von Art. 731b OR (Mängel in der Organisation der Gesellschaft). Er prüft, wann ein Organisationsmangel im Sinn dieser Bestimmung vorliegt und welche Anordnungen der Richter diesfalls treffen darf. Er kommt zum Schluss, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 731b OR aus dem Verkehrsschutz und aus dem daraus abgeleiteten Zweck ergibt, eine formale Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und ihrer Organe sicherzustellen; gegen eine Ausdehnung auf Fälle, in denen das tatsächliche Zusammenwirken der Personen (wegen Überforderung, Zerstrittenheit usw.) gestört ist, erheben sich Bedenken. Der Verfasser ist der Meinung, dass in solchen Situationen der Richter nicht gestützt auf Art. 731b OR eingreifen und Verwaltungsräte absetzen darf.
Aufsatz von Dr. Adrian Plüss, erschienen in: Aktuelle juristische Praxis – Pratique juridique Actuelle, Heft 2/2014.