Haben Sie vorgesorgt?

Ein Beitrag von Dr. Marco Lanter

Haben Sie Vorsorge getroffen für den Fall, dass Sie einmal nicht für sich selber schauen können? Haben Sie festgelegt, was bei Ihrem Ableben geschehen soll?

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag legen Sie fest, wer für Ihre Angelegenheiten besorgt sein soll, falls Sie selbst dazu, beispielsweise durch Unfall oder altersbedingt, einmal nicht mehr in der Lage sein sollten (Urteilsunfähigkeit)? Sie bestimmen die Personen, denen Sie vertrauen und die Sie für geeignet erachten, für Sie besorgt zu sein. Sie können dabei auch unterschiedliche Personen betrauen, beispielsweise jemanden, der für ihre persönlichen Belange (Wohnsituation, medizinische Pflege, soziale Kontakte etc.) zuständig sein soll und jemandem, der sich um ihre Vermögensangelegenheiten, insbesondere die Vermögensverwaltung, kümmert.

Patientenverfügung

Wie der Vorsorgeauftrag dient auch die Patientenverfügung dazu, Anordnungen für Sie zu treffen, wenn Sie dies selbst nicht mehr können. Sie bestimmen im Voraus, welche medizinischen Massnahmen Sie in welcher Situation wünschen bzw. nicht wünschen. Bezeichnen Sie eine Person, die Sie gegenüber Ärzten und Ärztinnen vertreten kann und die für die Umsetzung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens zuständig ist. Wir empfehlen, Ihre Patientenverfügung in Zusammenarbeit mit Ihrem Vertrauensarzt zu erstellen.

Ehevertrag

Verstirbt eine verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person, findet noch vor den erbrechtlichen eine güterrechtliche Aufteilung der Vermögenswerte des oder der Verstorbenen statt. Durch einen Ehe- bzw. Partnervertrag haben Sie die Möglichkeit, die güterrechtliche Auseinandersetzung gegenüber dem gesetzlichen Regelfall zu verändern. Die Palette reichen von einem völligen Ausschluss einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (bei Vereinbarung einer Gütertrennung) bis zu einer substantiellen Vorabbegünstigung des überlebenden Partners noch bevor es zur Erbteilung kommt.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag können Sie im Verhältnis zu den am Vertrag beteiligten Parteien verbindlich festlegen, was im Falle Ihres Versterbens oder des Versterbens der anderen Vertragspartei(en) mit Ihrem bzw. deren Nachlass geschehen soll. Erbverträge werden häufig geschlossen, um den überlebenden Lebenspartner möglichst weitgehend zu begünstigen oder den Erbgang bei komplexeren Familienkonstellationen (z.B. bei „Patchworkfamilien“) zu regeln. Grenze der Vertragsfreiheit sind die pflichtteilsgeschützten Erbansprüche von Ehegatten und Nachkommen sowie (noch) der Eltern, sofern die pflichtteilsgeschützten Erben im Erbvertrag nicht dem Verzicht auf ihren Pflichtteilsschutz zustimmen. Häufig werden güterrechtliche und erbrechtliche Regelungen in einem Ehe- und Erbvertrag kombiniert, um ein möglichst optimales Ergebnis zu erzielen.

Testament

Auch mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass im Voraus regeln. Im Gegensatz zum Erbvertrag ist ein Testament jederzeit frei abänderbar. Es ist daher dann das richtige Mittel für eine erbrechtliche Regelung, wenn keine Gegenseitigkeit nötig oder gewünscht ist.

Mit Ihrem Testament können Sie, unter Vorbehalt des Pflichtteilsschutzes, frei über Ihren Nachlass verfügen. Sie können ihre Erben bestimmen und Vermächtnisse ausrichten, d.h. einer oder mehreren Personen bestimmte Vermögenswerte oder bestimmte Gegenstände zukommen zu lassen. Solche Vermächtnisse sind auch das geeignete Instrument, gemeinnützige Institutionen im Falle Ihres Ablebens zu berücksichtigen. Auch kann mit einem Testament eine Stiftung errichtet werden. In wie weit die Errichtung einer eigenen Stiftung sinnvoll ist, hängt von deren Zweck und den dafür zur Verfügung stehenden Mittel ab. Die Stiftungserrichtung kann auch zu Lebzeiten erfolgen, was Ihnen die Möglichkeit gibt, in der Stiftung etwa als Mitglied des Stiftungsrates noch aktiv mitzuwirken.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Dr. Marco Lanter steht Ihnen gerne für Ihre Anfragen zur Verfügung.