von Dr. iur. HSG Christian Alexander Meyer, licencié spécial en droit européen ULB; Rechtsanwalt und Schiedsrichter
Nach der Löschung Ansprüche, Rechte oder Pflichten entdeckt?
Nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister stellt sich manchmal die Frage was mit „vergessenen“ Ansprüchen, Rechten oder Pflichten dieser Gesellschaft geschieht.
Wiedereintrag möglich
Es ist gut zu wissen, dass jeder, der ein schutzwürdiges Interesse hat und glaubhaft machen kann, dass neue Aktiven aufgetaucht sind oder die Gesellschaft an einem Gerichtsverfahren teilnehmen soll oder in ihrem Namen ein Register zu bereinigen ist oder ein Konkursverfahren abzuschliessen ist, deren Wiedereintragung verlangen kann.
Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfahren und Rechtsmittel
Die Wiedereintragung ist im nichtstreitigen Einpartei-Verfahren vom ordentlichen und nicht vom Handelsgericht zu verlangen. Das Bundesgericht hat 2014 entschieden: „Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang von Art. 6 Abs. 4 b ZPO sprechen mithin dagegen, das Wiedereintragungsverfahren in die handelsgerichtliche Zuständigkeit zu verweisen.“
Der Einzelrichter des örtlich zuständigen Bezirksgerichts entschiedet im summarischen Verfahren, ob dem Gesuch stattzugeben ist und ordnet dann die Wiedereintragung der Gesellschaft an. Dabei gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 b ZPO). Das Einzelgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Für das Berufungsverfahren hat sich das Bundesgericht dagegen ausgesprochen, Art. 229 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden. Entsprechend sind neue Tatsachen und Beweismittel vor der Berufungsinstanz nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zuzulassen.
Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig.
Nach gelungenem Wiedereintrag kann die Gesellschaft wieder Rechte und Pflichten wahrnehmen, wie etwa Prozesse führen oder neu entdecktes Vermögen verteilen oder Gläubiger befriedigen.
Neu gilt ab dem Januar 2021 dazu Art. 935 OR und Art. 164 HRV und prozessual Art. 40 Abs. 2 ZPO und Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO.
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