Bestandesaufzeichnungen über Kunstgegenstände in offenen Zolllagern – Neues Recht seit dem 1. Januar 2016

Zollfreilager sind seit dem 1. Januar 2016 kein rechtsfreier Raum mehr. Es gelten insbesondere das Geldwäschereigesetz, das Zollgesetz und das Kulturgütertransfergesetz. Zudem sind die offenen Zolllager für das schweizerische Zollrecht ein neuer Typus. Er entspricht dem „privaten Zolllager“ in den EU-Staaten. Bei privaten Zolllagern ist der Lagerhalter zugleich auch Einlagerer, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren.

Nach altem Recht (bis 31. Dezember 2015) war lediglich die verfügungs- oder dispositionsberechtigte Person der eingelagerten Ware in der Bestandesaufzeichnung zu erwähnen. Dabei musste nicht zwingend der (nach Art. 641 Abs. 2 ZGB verfügungsberechtigte) Eigentümer angegeben werden. Der Bundesrat verlangte im Hinblick auf die Gesetzesrevision ausdrücklich eine Verschärfung der Regelung, wer über die eingelagerte sensible Ware verfügen kann (vgl. BBl. 2015 2892). Folglich musste der bisherige Begriff der „verfügungs- oder dispositionsberechtigten Person“ durch „Eigentümer“ ersetzt werden (vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuterungen vom 26. Oktober 2015 zur Änderung der Zollverordnung vom 1. November 2006, S. 8). Mit dieser Verschärfung will der Bundesrat die erforderliche Transparenz gegenüber in- und ausländischen Behörden über die gelagerten Waren gewährleisten. Ausserdem wird das Dispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei gestärkt (Medienmitteilung vom 18.11.2015).

Der Lagerhalter muss zwar die sensiblen Waren (s. Anhang 2 zur Zollverordnung ZV) wie bisher in die Bestandesaufzeichnungen aufnehmen, die folgenden Formstandards sind aber seit dem 1. Januar 2016 und spätestens bis am 31. Dezember 2016 rechtskonform zu erstellen (vgl. Art. 184 Eidg. Zollverordnung):

1. Die Bestandesaufzeichnungen müssen zusätzlich Name und Adresse des Eigentümers (bei Trusts wäre das der Trustee, nach wie vor aber nicht der Begünstigte/Beneficial Owner) der eingelagerten Waren enthalten.

2. Die Aufzeichnungen müssen elektronisch geführt werden und per Computer auswertbar sein.

3. Es ist eine einzige Aufzeichnung zu führen. Werden Waren in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann für je Räumlichkeit eine Bestandesaufzeichnung geführt werden.

4. Die Zollstellen können die Bestandesaufzeichnungen ganz oder auszugsweise in Papier- oder elektronischer Form einverlangen.

5. Der Lagerhalter muss die sensiblen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

6. Übergibt ein Einlagerer aus seinem Lager eine sensible Ware an einen anderen Einlagerer, muss der übernehmende Einlagerer die Ware in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

Kontaktperson: Dr. Marc Weber, weber@lanter.biz